
Für schwangere Frauen bedeutet die Corona-Pandemie eine besondere Belastung. Es geht nicht nur um die eigene Gesundheit, sondern auch darum, das ungeborene Kind keiner vermeidbaren Gefahr auszusetzen. Gibt es besondere Regeln im Arbeitsrecht, die schwangere Frauen und ihr Kind besonders schützen? Wir antworten auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellen.
Muss ich trotz der Pandemie zur Arbeit, wenn ich schwanger bin?
Sie dürfen nicht einfach von sich aus zu Hause bleiben, weil Sie befürchten, sich dort oder auf dem Weg dorthin mit dem Corona-Virus anzustecken. Es gibt derzeit auch wohl noch keinen Hinweis darauf, dass Schwangere oder deren noch nicht geborenes Kind besonders gefährdet seien. Die Übertragung auf das ungeborene Kind kann jedoch nicht mehr ausgeschlossen werden, wie das Robert-Koch-Institut (RKI) mitgeteilt hat. Es gibt bis dato keine Empfehlung des RKI, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) teilt diese Auffassung.
Allerdings gibt es je nach Bundesland Beschäftigungsverbote für Schwangere in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wenn Kontaktverbote bestehen. Es bestehen entsprechende Empfehlungen aus Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein hierzu. In Bayern greift etwa bei Ausgangsbeschränkungen für alle Schwangeren ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn eine Beschäftigung im Homeoffice nicht möglich ist.
Auf jeden Fall sollten Sie sich an die vom Staat angeordneten Schutzmaßnahmen halten und etwa den Sicherheitsabstand zu anderen Personen von 2 m einhalten und möglichst eine Maske tragen.
Ihr Arbeitgeber darf Sie zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen aber nicht mit Tätigkeiten beschäftigen, bei denen Sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darum muss er in diesem Fall prüfen, ob er die Arbeitsbedingungen umgestalten oder Sie an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann, vorzugsweise im Homeoffice.
Einen gesetzlichen Anspruch, im Home-Office zu arbeiten, gibt es nicht. Er kann allerdings im Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Was ist ein generelles Beschäftigungsverbot?
Das Mutterschutzgesetz sieht generelle und individuelle Beschäftigungsverbote vor, die für Schwangere oder stillende Mütter gelten. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht etwa während der gesetzlichen Mutterschutzfrist.

Der Arbeitgeber darf etwa eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen, bzw. freiwillig und mit Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde maximal bis 22.00 Uhr. Ohne Ihre Zustimmung darf der Arbeitgeber Sie auch nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn Sie schwanger sind oder stillen.
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, darf der Arbeitgeber Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten ist. Sind Sie unter 18 Jahren, darf der Arbeitgeber Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die Sie über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten haben.
Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht auch für Schwangere und Stillende, die normalerweise schwere körperliche Arbeiten verrichten, also schwer heben oder tragen. Auch Frauen, die schädlichen Einwirkungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, Gase, Kälte oder Lärm ausgesetzt sind, dürfen in diesem Umfeld nicht weiterarbeiten.
Was ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot?
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Nur Ihr Arzt kann ermessen, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Er kann ein teilweises oder absolutes Beschäftigungsverbot aussprechen.
Der Arbeitgeber darf Sie entgegen des Beschäftigungsverbotes nicht einsetzen. Wenn Ihr Arzt allerdings kein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, sondern nur für bestimmte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber Sie mit anderweitigen Tätigkeiten beschäftigen, die nicht vom Verbot erfasst sind. Es dürfen Ihnen allerdings keine finanziellen Nachteile entstehen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot greift allerdings nicht, wenn Sie arbeitsunfähig krank sind, weil etwa eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht. Vereinfacht ausgedrückt: arbeitsunfähige Erkrankung geht vor. Oder: Ihr Arzt kann kein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er Sie für dieselbe Zeit krankgeschrieben hat.